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3. Kriegs- und Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen
3.3. Rechtsprechung
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Truppendienstgericht Nord
Beschluß v. 16.6.1995
Az: N 4 BLb 24/95
Neben dem in Art. 4 Abs. 3 GG geregelten Kriegsdienstverweigerungsrecht kann grundsätzlich auch die allgemeine Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG betroffen sein. Nur die spezielle Form des inneren Konfliktes zwischen Gewissen und der staatsbürgerlichen Pflicht mit der Waffe ist speziell in Art. 4 Abs. 3 GG geregelt. Vor anders gearteten Gewissenskonflikten schützt Art. 4 Abs. 1 GG.
Auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen kann sich nicht berufen, wer es ablehnt, sich dem Anerkennungsverfahren zu unterwerfen.
Fundstelle:
NVwZ-RR 1996, 274